Artikel 141
Posten in der Landeswährung und in ausländischer Währung
(1) Eine Bonitätsbeurteilung für einen auf die Landeswährung des Schuldners lautenden Posten darf nicht verwendet werden, um ein Risikogewicht für eine auf eine ausländische Währung lautende Risikoposition desselben Schuldners abzuleiten.
(2) Entsteht eine Risikoposition durch die Beteiligung eines Instituts an einem Darlehen, das von einer in Artikel 117 Absatz 2 aufgeführten multilateralen Entwicklungsbank, deren Status als bevorrechtigter Gläubiger am Markt anerkannt ist, ausgereicht oder durch eine Garantie gegen Konvertierungs- und Transferrisiken abgesichert wurde, so darf die Bonitätsbeurteilung für den auf die Landeswährung des Schuldners lautenden Posten abweichend von Absatz 1 dafür verwendet werden, ein Risikogewicht für eine auf eine ausländische Währung lautende Risikoposition desselben Schuldners abzuleiten.