(2) Liegt für einen bestimmten Posten keine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung vor, hingegen eine Bonitätsbeurteilung eines bestimmten Emissionsprogramms oder einer bestimmten Fazilität, zu dem/der der Posten, der die Risikoposition begründet, nicht gehört, oder liegt eine allgemeine Bonitätsbeurteilung des Emittenten vor, wird diese in einem der folgenden Fälle verwendet:
- a. a)wenn die Bonitätsbeurteilung zu einem höheren Risikogewicht führt, als es der Fall wäre, wenn die Risikoposition wie eine unbeurteilte Risikoposition behandelt würde, und die betreffende Risikoposition
- i) keine Spezialfinanzierungsrisikoposition ist,
- ii) in jeder Hinsicht den gleichen oder einen niedrigeren Rang hat als das betreffende Emissionsprogramm, die betreffende Fazilität bzw. vorrangige unbesicherte Risikopositionen des Emittenten;
- b. b)wenn die Bonitätsbeurteilung zu einem niedrigeren Risikogewicht führt, als es der Fall wäre, wenn die Risikoposition wie eine unbeurteilte Risikoposition behandelt würde, und die betreffende Risikoposition
- i) keine Spezialfinanzierungsrisikoposition ist,
- ii) in jeder Hinsicht den gleichen oder einen höheren Rang hat als das betreffende Emissionsprogramm, die betreffende Fazilität bzw. vorrangige unbesicherte Risikopositionen des Emittenten.