(6) Bei den Risikopositionen nach Artikel 495 Absatz 2 werden
- a. 2018 20 % des diesen Risikopositionen gemäß Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts als auf diese Risikopositionswerte angewandtes Risikogewicht festgesetzt,
- b. 2019 50 % des diesen Risikopositionen gemäß Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts als auf diese Risikopositionswerte angewandtes Risikogewicht festgesetzt,
- c. ab 2020 100 % des diesen Risikopositionen gemäß Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts als auf diese Risikopositionswerte angewandtes Risikogewicht festgesetzt.