(3) Der Risikopositionswert einer Zusage über einen außerbilanziellen Posten nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels entspricht dem niedrigeren der folgenden Prozentsätze des Nominalwerts der Zusage nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge:
- a. dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Prozentsatz, der auf den Posten anwendbar ist, über die die Zusage erteilt wird;
- b. dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Prozentsatz, der auf die betreffende Art von Zusage anwendbar ist.