(2) Um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Verordnung auf konsolidierter Basis angewendet werden, beziehen sich die Bezeichnungen Institut, Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterinstitut und Mutterunternehmen gegebenenfalls auch auf
- a. eine gemäß Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaft und eine gemischte Finanzholdinggesellschaft,
- b. ein benanntes Institut, das von einer Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert wird, sofern diese Muttergesellschaft gemäß Artikel 21a Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU nicht zugelassen werden muss,
- c. eine gemäß Artikel 21a Absatz 6 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU benannte Finanzholdinggesellschaft, gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein solches Institut.