(1) Ein Institut, das eine Risikoposition bewusst eingegangen ist, um sich zumindest teilweise gegen ungünstige Wechselkursbewegungen in Bezug auf eine seiner Kapitalquoten nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c abzusichern, kann diese Risikoposition mit Erlaubnis der zuständigen Behörden von den Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Artikel 325 Absatz 1 ausnehmen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. Der Höchstbetrag der Risikoposition, die von den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ausgenommen wird, ist auf den Betrag der Risikoposition begrenzt, der die Sensitivität einer der Kapitalquoten in Bezug auf nachteilige Wechselkursbewegungen neutralisiert;
- b. die Risikoposition wird mindestens sechs Monate lang von den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ausgenommen;
- c. das Institut hat einen angemessenen Risikomanagementrahmen für die Absicherung nachteiliger Wechselkursbewegungen in Bezug auf eine seiner Kapitalquoten geschaffen, der eine klare Absicherungsstrategie und Governance-Struktur beinhaltet;
- d. das Institut hat der zuständigen Behörde eine Begründung für die Ausnahme einer Risikoposition von den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, nähere Angaben zu dieser Risikoposition und den auszunehmenden Betrag übermittelt.