(3) Hat die zuständige Behörde die Erlaubnis zur Neueinstufung einer Position im Einklang mit Absatz 2 erteilt, so muss das Institut, dem diese Erlaubnis erteilt wurde,
- a. a)unverzüglich Folgendes offenlegen:
- i) die Information, dass seine Position neueingestuft wurde, und
- ii) – wenn diese Neueinstufung eine Verringerung der Eigenmittelanforderungen des Instituts bewirkt — den Umfang dieser Verringerung, und
- b. – wenn diese Neueinstufung eine Verringerung der Eigenmittelanforderungen des Instituts bewirkt — diese Auswirkung bis zur Fälligkeit der Position unberücksichtigt lassen, es sei denn, die für das Institut zuständige Behörde gestattet es ihm, diese Auswirkung zu einem früheren Zeitpunkt zu berücksichtigen.