(1) Die Institute verfügen über klar definierte Regeln und Verfahren für die Gesamtführung ihres Handelsbuchs. Diese Regeln und Verfahren betreffen zumindest Folgendes:
- a. die Tätigkeiten, die das Institut im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen als Handelstätigkeit und als Bestandteil des Handelsbuchs betrachtet;
- b. das Ausmaß, in dem eine Position täglich zum Marktwert bewertet werden kann (marked-to-market), mit Bezug auf einen aktiven, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquiden Markt;
- c. c)im Fall von Positionen, die zu Modellpreisen bewertet werden (marked-to-model), das Ausmaß, in dem das Institut
- i) alle wesentlichen Risiken der Position ermitteln kann,
- ii) alle wesentlichen Risiken der Position durch Instrumente absichern kann, für die ein aktiver, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht,
- iii) verlässliche Schätzungen für die wichtigsten Annahmen und Parameter, die im Modell Verwendung finden, ableiten kann;
- d. das Ausmaß, in dem das Institut in der Lage und verpflichtet ist, Bewertungen für die Position zu liefern, die extern einheitlich validiert werden können;
- e. das Ausmaß, in dem rechtliche Beschränkungen oder andere operative Anforderungen die Fähigkeit des Instituts behindern würden, kurzfristig eine Veräußerung oder Absicherung der Position vorzunehmen;
- f. das Ausmaß, in dem das Institut in der Lage und verpflichtet ist, die Risiken der Positionen aktiv innerhalb seiner Handelstätigkeiten zu steuern;
- g. das Ausmaß, in dem das Institut Risiken oder Positionen zwischen dem Anlagebuch und dem Handelsbuch neueinstufen kann, und die Anforderungen für solche Neueinstufungen nach Artikel 104a.