(1) Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde
- a. alle Verweigerungen, Einschränkungen, Aussetzungen und Aufhebung einer Bescheinigung,
- b. alle Umstände mit Auswirkungen auf den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung,
- c. alle Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, die sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,
- d. auf Anfrage die Konformitätsbewertungstätigkeiten, denen sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind, und sonstige Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, die sie ausgeführt haben.