Artikel 44
Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen
(1) Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.
(2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.