(1) Würde die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches mehr als ein Gefahrenpiktogramm auf dem Kennzeichnungsetikett nach sich ziehen, wird folgende Rangfolgeregelung angewendet, um die Zahl der erforderlichen Gefahrenpiktogramme zu verringern:
- a. Muss mit dem Gefahrenpiktogramm GHS01 gekennzeichnet werden, so ist die Verwendung der Gefahrenpiktogramme GHS02 und GHS03 mit Ausnahme der Fälle, in denen mehr als eines dieser Gefahrenpiktogramme verbindlich ist, fakultativ.
- b. Muss mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 gekennzeichnet werden, so erscheint das Gefahrenpiktogramm GHS07 nicht.
- c. Muss mit dem Gefahrenpiktogramm GHS05 gekennzeichnet werden, so erscheint das Gefahrenpiktogramm GHS07 nicht für Haut- oder Augenreizung.
- d. Muss mit dem Gefahrenpiktogramm GHS08 für Sensibilisierung der Atemwege gekennzeichnet werden, so erscheint das Gefahrenpiktogramm GHS07 nicht für Sensibilisierung der Haut oder Haut- und Augenreizung.
- e. Muss mit dem Gefahrenpiktogramm GHS02 oder GHS06 gekennzeichnet werden, so ist die Verwendung des Gefahrenpiktogramms GHS04 fakultativ.