(1) Ein Stoff oder Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft und verpackt ist, trägt ein Kennzeichnungsetikett mit folgenden Elementen:
- a. Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten;
- b. Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist;
- c. Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18;
- d. wo zutreffend Gefahrenpiktogramme gemäß Artikel 19;
- e. wo zutreffend Signalwörter gemäß Artikel 20;
- f. wo zutreffend Gefahrenhinweise gemäß Artikel 21;
- g. wo zutreffend geeignete Sicherheitshinweise gemäß Artikel 22;
- h. wo zutreffend ein Abschnitt für ergänzende Informationen gemäß Artikel 25.