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Konzentrationsgrenzwerte, M-Faktoren und Schätzwerte Akuter Toxizität für die Einstufung von Stoffen und Gemischen
(1) Spezifische Konzentrationsgrenzwerte und allgemeine Konzentrationsgrenzwerte sind einem Stoff zugeordnete Grenzwerte, die einen Schwellenwert festlegen, bei dem oder oberhalb dessen das Vorhandensein dieses Stoffes in einem anderen Stoff oder in einem Gemisch als identifizierte Verunreinigung, Zusatzstoff oder einzelner Bestandteil zu einer Einstufung des Stoffes oder Gemisches als gefährlich führt.
(2) Die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender legen M-Faktoren für als akut gewässergefährdend, Kategorie 1, oder als chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, eingestufte Stoffe fest.
(3) Die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender legen für Stoffe, die als akut toxisch für die menschliche Gesundheit eingestuft sind, Schätzwerte Akuter Toxizität fest.
(4) Abweichend von Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 werden für die in Anhang VI Teil 3 aufgeführten Stoffe keine spezifischen Konzentrationsgrenzwerte für harmonisierte Gefahrenklassen oder Differenzierungen festgelegt.
(5) Abweichend von Absatz 2 werden M-Faktoren nicht für harmonisierte Gefahrenklassen oder Differenzierungen für in Anhang VI Teil 3 aufgeführte Stoffe festgelegt, für die in diesem Teil ein M-Faktor angegeben ist.
(6) Abweichend von Absatz 3 werden für harmonisierte Gefahrenklassen oder Differenzierungen für die in Anhang VI Teil 3 aufgeführten Stoffe, für die in diesem Teil ein Schätzwert Akuter Toxizität angegeben ist, kein Schätzwert Akuter Toxizität vorgenommen.
(7) Bei der Festlegung des spezifischen Konzentrationsgrenzwerts, des M-Faktors oder des Schätzwerts Akuter Toxizität berücksichtigen die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender alle spezifischen Konzentrationsgrenzwerte, M-Faktoren oder Schätzwerte Akuter Toxizität für diesen Stoff, die in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommen wurden.
(8) Spezifische Konzentrationsgrenzwerte gemäß Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 haben Vorrang vor den Konzentrationsgrenzwerten in den jeweiligen Abschnitten von Anhang I Teil 2 oder den allgemeinen Konzentrationsgrenzwerten für die Einstufung gemäß den einschlägigen Abschnitten der Teile 3, 4 und 5 des genannten Anhangs.
(9) Die Agentur stellt zur Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 weitere Leitlinien zur Verfügung.
(10) Enthält ein Gemisch einen Stoff, der allein aufgrund des Vorhandenseins einer identifizierten Verunreinigung, eines Zusatzstoffes oder eines einzelnen Bestandteils als gefährlich eingestuft ist, so gelten die in Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 genannten Konzentrationsgrenzwerte für die Konzentration dieser identifizierten Verunreinigung, der Beimengung oder des einzelnen Bestandteils des Gemisches.
(11) Enthält ein Gemisch ein anderes Gemisch, so gelten die in Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 genannten Konzentrationsgrenzwerte für die Konzentration der ermittelten Verunreinigung, des Zusatzstoffes oder des einzelnen Bestandteils gemäß Absatz 10 in dem resultierenden endgültigen Gemisch.