(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Anwendung der in Anhang VI festgelegten Prüfungsgrundsätze in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
- a. die Möglichkeit, den Prüfer, in hinreichend begründeten Fällen und ohne, dass eine zuverlässige Schätzung der grauen Emissionen gefährdet wird, von der Pflicht zum Besuch der Anlagen, in der einschlägige Waren hergestellt werden, auszunehmen;
- b. die Bestimmung von Schwellenwerten für die Entscheidung, ob Falschangaben oder Verstöße wesentlich sind, und
- c. die für den Prüfbericht erforderlichen unterstützenden Unterlagen, einschließlich des entsprechenden Formats.