(2) Die CBAM-Erklärung muss folgende Angaben enthalten:
- a. die Gesamtmenge jeder im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren, einschließlich der eingeführten Waren unterhalb des massenbasierten Schwellenwerts;
- b. die gesamten grauen Emissionen der unter Buchstabe a genannten Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne der jeweiligen Warenart, berechnet gemäß Artikel 7 und — bei Ermittlung der grauen Emissionen auf Grundlage der tatsächlichen Emissionen — überprüft gemäß Artikel 8;
- c. die Gesamtzahl der den gesamten grauen Emissionen gemäß Buchstabe b entsprechenden CBAM-Zertifikate, die abgegeben werden müssen, nach Minderung aufgrund des in einem Drittland gezahlten CO2-Preises gemäß Artikel 9 und nach der Anpassung, die erforderlich ist, um dem Umfang, in dem EU-EHS-Zertifikate gemäß Artikel 31 kostenlos zugeteilt werden, Rechnung zu tragen;
- d. gegebenenfalls Kopien der vom akkreditierten Prüfer im Einklang mit Artikel 8 und Anhang VI erstellten Prüfberichte.