(4) Stellt die zuständige Behörde, auch angesichts der vorläufigen Berechnungen der Kommission gemäß Artikel 19, fest, dass ein zugelassener CBAM-Anmelder seiner Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten nicht nachgekommen ist, wie in Absatz 1 dieses Artikels dargelegt, oder dass eine Person Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat, ohne die Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung zu erfüllen, wie in Absatz 2 dieses Artikels dargelegt, verhängt sie die Sanktion gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 dieses Artikels. Zu diesem Zweck teilt die zuständige Behörde dem zugelassenen CBAM-Anmelder oder — falls Absatz 2 dieses Artikels zutrifft — der betreffenden Person Folgendes mit:
- a. dass sie zu dem Schluss gelangt ist, dass der zugelassene CBAM-Anmelder oder die betreffende Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels seinen bzw. ihren Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung nicht nachgekommen ist;
- b. die Gründe für ihre Schlussfolgerung;
- c. die Höhe der dem zugelassenen CBAM-Anmelder oder der betreffenden Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels auferlegten Sanktion;
- d. das Datum, ab dem die Sanktion fällig ist;
- e. die Maßnahmen, die der zugelassene CBAM-Anmelder oder die betreffende Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu ergreifen hat, um die Sanktion zu zahlen, und
- f. dass der zugelassene CBAM-Anmelder oder die betreffende Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Rechtsbehelf einlegen kann.