(4) Eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders ist im CBAM-Register zu registrieren und muss die folgenden Angaben enthalten:
- a. Name, Anschrift und Kontaktdaten des zugelassenen CBAM-Anmelders;
- b. EORI-Nummer des zugelassenen CBAM-Anmelders;
- c. die CBAM-Kontonummer, die dem zugelassenen CBAM-Anmelder gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugewiesen wurde;
- d. die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels vorgeschriebene Sicherheit.