(1) Enthält das Register eine Eintragung oder erhält es eine Mitteilung über die gesuchte Person, gibt die Registerbehörde der suchenden Behörde bekannt
- 1. das Datum und die Geschäftsnummer der Entscheidung,
- 2. die Behörde, die mitgeteilt hat, sowie
- 3. die letzte mitgeteilte Anschrift der gesuchten Person.
Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses oder auf Auskunft aus dem Register eingeht.