(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften, Mitteilungen und Hinweisen Protokolle, die folgende Daten enthalten:
- 1. die Vorschrift, auf der die Auskunft oder der Hinweis beruht,
- 2. den Zweck der Auskunft,
- 3. die in der Anfrage und der Auskunft verarbeiteten Personendaten,
- 4. die Person oder Stelle, die um Erteilung der Auskunft ersucht hat, den Empfänger eines Hinweises sowie die Behörde in den Fällen des § 30 Absatz 5 oder deren Kennung,
- 5. den Zeitpunkt der Übermittlung,
- 6. die Namen der Bediensteten, die die Mitteilung gemacht haben, oder eine Kennung, außer bei Abrufen im automatisierten Verfahren,
- 7. das Aktenzeichen, außer bei Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 1, den §§ 30a und 30b,
- 8. die Angabe, ob die Auskunft mit Eintragungen erteilt worden ist.