(1) Die Meldebehörden haben der Registerbehörde bei Änderung des Geburtsnamens, Familiennamens, Vornamens oder Geburtsdatums einer Person für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke neben dem bisherigen Namen oder Geburtsdatum folgende weitere Daten zu übermitteln:
- 1. Geburtsname,
- 2. Familienname,
- 3. Vorname,
- 4. Geburtsdatum,
- 5. Geburtsort,
- 6. Anschrift,
- 7. Bezeichnung der Behörde, die die Änderung im Melderegister veranlaßt hat, sowie
- 8. Datum und Aktenzeichen des zugrundeliegenden Rechtsaktes.
Die Mitteilung ist ungeachtet des Offenbarungsverbots nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und des Adoptionsgeheimnisses nach § 1758 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig.