(1) In das Register sind einzutragen
- 1. die nachträgliche Aussetzung der Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung; dabei ist das Ende der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht zu vermerken,
- 2. die nachträgliche Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers sowie die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht,
- 3. der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe,
- 4. die Überweisung des Täters in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung und Sicherung,
- 5. der Widerruf der Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung und der Widerruf des Straferlasses,
- 6. die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers,
- 7. der Tag des Ablaufs des Verlustes der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Wahl- und Stimmrechts,
- 8. die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis,
- 9. Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung,
- 10. die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.