(1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei
- 1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
- 2. Neufeststellung des Wahlergebnisses,
- 3. Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,
- 4. Verzicht,
- 5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.