(1) Bei der Wahlkreiseinteilung sind folgende Grundsätze zu beachten:
- 1. die Ländergrenzen sind einzuhalten.
- 2. Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern muß deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. Sie wird entsprechend § 5 ermittelt.
- 3. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 15 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
- 4. Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden.
- 5. Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte sollen nach Möglichkeit eingehalten werden.
Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt.