(3) Der Berechnung des Höchstbetrages für die Kosten der Verwaltungsleistungen ist ein Vomhundertsatz der Baukosten ohne Baunebenkosten und, soweit der Bauherr die Erschließung auf eigene Rechnung durchführt, auch der Erschließungskosten zugrunde zu legen, und zwar bei Kosten in der Stufe
| 1. | bis 127.822,97 Euro einschließlich 3,40 vom Hundert, |
| 2. | bis 255.645,94 Euro einschließlich 3,10 vom Hundert, |
| 3. | bis 511.291,88 Euro einschließlich 2,80 vom Hundert, |
| 4. | bis 818.067,01 Euro einschließlich 2,50 vom Hundert, |
| 5. | bis 1.278.229,70 Euro einschließlich 2,20 vom Hundert, |
| 6. | bis 1.789.521,58 Euro einschließlich 1,90 vom Hundert, |
| 7. | bis 2.556.459,41 Euro einschließlich 1,60 vom Hundert, |
| 8. | bis 3.579.043,17 Euro einschließlich 1,30 vom Hundert, |
| 9. | über 3.579.043,17 Euro 1,00 vom Hundert. |
Die Vomhundertsätze erhöhen sich
- 1. um 0,5 im Falle der Betreuung des Baues von Eigenheimen, Eigensiedlungen und Eigentumswohnungen sowie im Falle des Baues von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen,
- 2. um 0,5, wenn besondere Maßnahmen zur Bodenordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) notwendig sind,
- 3. um 0,5, wenn die Vorbereitung oder Durchführung des Bauvorhabens mit sonstigen besonderen Verwaltungsschwierigkeiten verbunden ist,
- 4. um 1,5, wenn für den Bau eines Familienheims oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung Selbsthilfe in Höhe von mehr als 10 vom Hundert der Baukosten geleistet wird.
Erhöhungen nach den Nummern 1, 2 und 3 sowie nach den Nummern 2 und 4 dürfen nebeneinander angesetzt werden. Bei der Berechnung des Höchstbetrages für die Kosten von Verwaltungsleistungen, die bei baulichen Änderungen nach § 11 Abs. 4 bis 6 erbracht werden, sind Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 entsprechend anzuwenden. Neben dem Höchstbetrag darf die Umsatzsteuer angesetzt werden.