(3) § 27 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß als Betriebskosten angesetzt werden dürfen
- 1. laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, namentlich die Grundsteuer,
- 2. Kosten der Wasserversorgung,
- 3. Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
- 4. Kosten der Entwässerung,
- 5. Kosten der Schornsteinreinigung,
- 6. Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung.
Bei einer Eigentumswohnung, einer Kaufeigentumswohnung und einer Wohnung in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts dürfen als Betriebskosten außerdem angesetzt werden
- 1. Kosten des Betriebes des Fahrstuhls,
- 2. Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
- 3. Kosten für den Hauswart.