(1) Fremdkapitalkosten sind die Kapitalkosten, die sich aus der Inanspruchnahme der Fremdmittel ergeben, namentlich
- 1. Zinsen für Fremdmittel,
- 2. laufende Kosten, die aus Bürgschaften für Fremdmittel entstehen,
- 3. sonstige wiederkehrende Leistungen aus Fremdmitteln, namentlich aus Rentenschulden.
Als Fremdkapitalkosten gelten auch die Erbbauzinsen. Laufende Nebenleistungen, namentlich Verwaltungskostenbeiträge, sind wie Zinsen zu behandeln.