(1) Eigenleistungen sind die Leistungen des Bauherrn, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen, namentlich
- 1. Geldmittel,
- 2. der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen, vor allem der Wert der eingebrachten Baustoffe und der Selbsthilfe,
- 3. der Wert des eigenen Baugrundstücks und der Wert verwendeter Gebäudeteile.