(1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn
- 1. die Wirtschaftlichkeit, Belastung, Wohnfläche oder der angemessene Kaufpreis für öffentlich geförderten Wohnraumbei Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des Wohnungsbindungsgesetzes,
- 2. die Wirtschaftlichkeit, Belastung oder Wohnfläche für steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnraumbei Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
- 3. die Wirtschaftlichkeit, Wohnfläche oder der angemessene Kaufpreisbei Anwendung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
zu berechnen ist.