(1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf
- 1. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme,
- 2. die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maßnahme zu unterlassen, rückgängig zu machen, durchzuführen oder zu dulden,
- 3. die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.