(2) Beamtinnen und Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn
- 1. sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind,
- 2. ein Urlaub ohne Besoldung durch Aufnahme des Dienstes vorübergehend unterbrochen wird oder
- 3. das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet.