(4) Verleger oder Importeure können folgende Endpreise festsetzen:
- 1. Serienpreise,
- 2. Mengenpreise,
- 3. Subskriptionspreise,
- 4. Sonderpreise für Institutionen, die bei der Herausgabe einzelner bestimmter Verlagswerke vertraglich in einer für das Zustandekommen des Werkes ausschlaggebenden Weise mitgewirkt haben,
- 5. Sonderpreise für Abonnenten einer Zeitschrift beim Bezug eines Buches, das die Redaktion dieser Zeitschrift verfasst oder herausgegeben hat, und
- 6. Teilzahlungszuschläge.