(1) Bücher im Sinne dieses Gesetzes sind auch
- 1. Musiknoten,
- 2. kartographische Produkte,
- 3. Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren, wie zum Beispiel zum dauerhaften Zugriff angebotene elektronische Bücher, und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie
- 4. kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet.