(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für jede Betriebsstätte und für jedes Betäubungsmittel die jeweilige Menge zu melden, die
- 1. beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach Lage und Größe,
- 2. hergestellt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausgangsstoffen,
- 3. zur Herstellung anderer Betäubungsmittel verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Betäubungsmitteln,
- 4. zur Herstellung von nicht unter dieses Gesetz fallenden Stoffen verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Stoffen,
- 5. zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Zubereitungen,
- 6. eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern,
- 7. ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern,
- 8. erworben wurde,
- 9. abgegeben wurde,
- 10. vernichtet wurde,
- 11. zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 10 angegebenen Zwecken verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Verwendungszwecken und
- 12. am Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres als Bestand vorhanden war.