(4) Eine über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Verwendung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass
- 1. diese Daten ein Schadprogramm enthalten,
- 2. diese Daten durch ein Schadprogramm übermittelt wurden,
- 3. diese Daten im Zusammenhang mit einer sonstigen erheblichen Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes stehen oder
- 4. sich aus diesen Daten Hinweise auf ein Schadprogramm oder eine sonstige erhebliche Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes ergeben können,
und soweit die Datenverarbeitung erforderlich ist, um den Verdacht zu bestätigen oder zu widerlegen. Im Falle der Bestätigung des Verdachts ist die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit dies erforderlich ist
- 1. zur Abwehr des Schadprogramms der sonstigen erheblichen Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes,
- 2. zur Abwehr von Gefahren, die von dem aufgefundenen Schadprogramm ausgehen, oder
- 3. zur Erkennung und Abwehr anderer Schadprogramme oder Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes.
Ein Schadprogramm kann beseitigt oder in seiner Funktionsweise gehindert werden. Es dürfen die erforderlichen technischen Maßnahmen getroffen werden, um eine sonstige erhebliche Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes zu beseitigen. Das Bundesamt kann die Daten an die betroffene Einrichtung der Bundesverwaltung übermitteln, soweit dies für eine Verwendung nach den Sätzen 1 bis 4 erforderlich ist. Die nicht automatisierte Verwendung der Daten nach den Sätzen 1 und 2 darf nur durch einen Bediensteten des Bundesamtes mit der Befähigung zum Richteramt angeordnet werden. Die Anordnung nach Satz 4 muss die daraus erwachsenden Übermittlungsbefugnisse nach Absatz 6 berücksichtigen.