(5) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
- 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9,
- a) bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro,
- b) bei wichtigen Einrichtungen im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro,
- 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
- 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwei Millionen Euro,
- 4. in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 10 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
- 5. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 6, 8, 12 bis 16 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und
- 6. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 7 und 17 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.