(5) Das Bundesamt übermittelt zum 17. April 2027 und in der Folge alle zwei Jahre
- 1. der Europäischen Kommission und der Kooperationsgruppe nach Artikel 14 der NIS-2-Richtlinie für jeden Sektor und Teilsektor gemäß Anhang I oder II der NIS-2-Richtlinie die Anzahl der besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen, die gemäß § 33 Absatz 1 registriert wurden, und
- 2. der Europäischen Kommission sachdienliche Informationen über die Anzahl der kritischen Anlagen, über den Sektor und den Teilsektor gemäß Anhang I oder II der NIS-2-Richtlinie, zu dem sie gehören, über die Art der von ihnen erbrachten Dienste und über die Bestimmungen, auf deren Grundlage sie ermittelt wurden.