(2) Das Bundesamt kann zur Ausgestaltung des Verfahrens der Prüfungen und Erbringung der Nachweise nach Absatz 1 folgende Anforderungen festlegen:
- 1. Anforderungen an die Art und Weise der Durchführung,
- 2. Anforderungen an die Geeignetheit der zu erbringenden Nachweise sowie
- 3. nach Anhörung der betroffenen Betreiber und Einrichtungen und der betroffenen Wirtschaftsverbände fachliche und organisatorische Anforderungen an die prüfenden Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.
Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamtes.