(1) Eine Einrichtung der in § 60 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart ist verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem sie als eine der vorgenannten Einrichtungen gelten, dem Bundesamt die folgenden Angaben zu übermitteln:
- 1. Name der Einrichtung;
- 2. einschlägiger Sektor, Branche und Einrichtungsart wie in Anlage 1 bestimmt;
- 3. Anschrift der Hauptniederlassung in der Europäischen Union nach § 60 Absatz 2 und ihrer sonstigen Niederlassungen in der Europäischen Union oder, falls sie nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, Anschrift ihres nach § 60 Absatz 3 benannten Vertreters;
- 4. aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Einrichtung und soweit erforderlich, ihres nach § 60 Absatz 3 benannten Vertreters;
- 5. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Einrichtung Dienste erbringt, und
- 6. die öffentlichen IP-Adressbereiche der Einrichtung.