(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt zu anderen Zwecken als demjenigen, zu dem die Daten ursprünglich erhoben wurden, ist unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung und von § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, wenn
- 1. die Verarbeitung erforderlich ist
- a) zur Sammlung, Auswertung oder Untersuchung von Informationen über Sicherheitsrisiken oder Sicherheitsvorkehrungen für die Informationstechnik oder
- b) zur Unterstützung, Beratung oder Warnung in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik und
- 2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.