(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 und 21 kann das Bundesamt die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung und des Herstellers des betroffenen Produkts und Dienstes
- 1. vor Schwachstellen in informationstechnischen Produkten und Diensten und vor Schadprogrammen warnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik hiervon ausgehen, oder
- 2. Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz bestimmter informationstechnischer Produkte und Dienste empfehlen.
Stellen sich die an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch heraus oder stellen sich die zugrunde liegenden Umstände als unzutreffend wiedergegeben heraus, ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Warnungen nach Satz 1 sind sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen, wenn nicht weiterhin hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik bestehen. Wird eine Warnung nach Satz 3 nicht entfernt, so ist diese Entscheidung regelmäßig zu überprüfen.