(2) Jedes der folgenden Gerichte ist für die Zwecke dieser Verordnung ein gemeinsames Gericht:
- a. das mit dem am 19. Februar 2013 unterzeichneten Übereinkommen zur Schaffung eines Einheitlichen Patentgerichts (EPG-Übereinkommen) errichtete Einheitliche Patentgericht und
- b. der mit dem Vertrag vom 31. März 1965 über die Gründung und die Satzung des Benelux-Gerichtshofs (im Folgenden Benelux-Gerichtshof-Vertrag) errichtete Benelux-Gerichtshof.