(1) Wurde eine Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 beantragt, so kann das Gericht im ersuchten Mitgliedstaat auf Antrag des Schuldners
- a. das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken,
- b. die Vollstreckung von der Leistung einer vom Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder
- c. das Vollstreckungsverfahren insgesamt oder teilweise aussetzen.