(2) Ein gemäß Absatz 1 verwendeter Beamter kann, soweit dienstliche Gründe es erfordern, verpflichtet werden,
- 1. vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen,
- 2. Schutzkleidung zu tragen,
- 3. Dienstkleidung zu tragen,
- 4. über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun.
In den Fällen der Nummer 4 wird für die Mehrbeanspruchung ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.