(2) Der Bundespräsident ernennt
- 1. auf Vorschlag des Präsidenten die anderen Mitglieder des Bundesrechnungshofes,
- 2. auf Vorschlag des Präsidenten die übrigen Beamten, soweit das Ernennungsrecht nicht dem Präsidenten übertragen ist.
Der Präsident hat vor seinen Vorschlägen nach Nummer 1 den Ständigen Ausschuß des Großen Senats des Bundesrechnungshofes (§ 13 Abs. 2) zu hören.