(2) Ein Mitglied des Anwaltsgerichts ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben,
- 1. wenn nachträglich bekannt wird, daß es nicht hätte ernannt werden dürfen;
- 2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung entgegensteht;
- 3. wenn es eine Amtspflicht grob verletzt.
Über den Antrag entscheidet der Anwaltsgerichtshof. Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.