(1) Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:
- 1. Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft,
- 2. die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie
- 3. Name und Beruf der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen; sofern Gesellschafter eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist, müssen Name und Beruf der an ihr mittelbar beteiligten Personen nicht angegeben werden.
Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 59f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. § 57 gilt entsprechend.