(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn
- 1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,
- 2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und
- 3. die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.