(1) In der Hauptversammlung werden die Stimmen der Rechtsanwaltskammern wie folgt gewichtet:
- 1. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 1 000 Mitgliedern einfach,
- 2. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 3 000 Mitgliedern zweifach,
- 3. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 5 000 Mitgliedern dreifach,
- 4. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 7 000 Mitgliedern vierfach,
- 5. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 9 000 Mitgliedern fünffach,
- 6. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 12 000 Mitgliedern sechsfach,
- 7. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 15 000 Mitgliedern siebenfach,
- 8. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 20 000 Mitgliedern achtfach,
- 9. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit mehr als 20 000 Mitgliedern neunfach.
Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei der Ermittlung der Mitgliederzahl unberücksichtigt. Maßgeblich sind die zum 1. Januar des Jahres ermittelten Mitgliederzahlen.