Alle Vorschriften: BPräsWahlG
§ 10
§ 12
§ 11
Der Präsident des Bundestages veranlaßt die Eidesleistung des Bundespräsidenten.
§ 11
Der Präsident des Bundestages veranlaßt die Eidesleistung des Bundespräsidenten.
·