(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
- 1. das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
- 2. den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
- 3. die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
- 4. die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.